Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für den Verkauf von Asphaltmischgut, Naturstoffen, und Recyclingmaterial im kaufmännischen Geschäftsverkehr

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten ausschließlich für alle Lieferungen von Asphaltmischgut, Naturstoffen,  und Recyclingmaterial der HANSE Asphaltmischwerke GmbH an Ihren Standorten. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Spätestens mit Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

 

§2 Angebot - Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge (Bestellung und Annahme) sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Aussagen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind unwirksam, es sei denn, sie werden durch uns schriftlich bestätigt.

(2) Für die richtige Auswahl des Vertragsgegenstandes und Menge ist allein der Käufer verantwortlich. Beratungen und Auskünfte geben wir unverbindlich, es sei denn, sie sind Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung.

 

§3 Preise – Preisanpassungen

(1) Den Preisbestimmungen liegen unsere jeweils gültigen Preislisten zugrunde, die sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer verstehen.

(2) Sollten sich nach Ablauf von 20 Tagen seit dem Vertragsabschluss preisbildende Faktoren (z.B. Tarifabschlüsse, Rohstoff- oder Energiekosten, Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe, Frachten) verändern und diese Veränderungen zu einer Steigerung unserer Herstell- und Lieferkosten von insgesamt mehr als 2,5 % führen, sind wir nach diesbezüglicher Anzeige gegnüber dem Käufer zu einer den Veränderungen entsprechenden Preisanpassung für noch nicht ausgelieferte Ware berechtigt. Führt die Preisanpassung zu einer Erhöhung des Netto-Verkaufspreises von mehr als 20%, ist der Käufer unter Ausschluss von Ersatzansprüchen zum Rücktritt vom Vertrag durch entsprechende Mitteilung per E-Mail oder Telefax spätestens 24 Stunden nach Erhalt unserer Anzeige der Preisanpassung berechtigt. nu

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“.

(4) Bei Lieferungen frei Baustelle beinhaltet der Preis die Lieferung in vollständig ausgelasteten Lastzügen. Mindermengen berechtigen uns, Frachtausgleich zu berechnen. Der Einsatz von Solo- oder Mehrfachfahrzeugen ist, sofern nicht gesondert vereinbart, im Preis nicht enthalten. Im Preis ist eine Warte-/Abladezeit von insgesamt max. 30 Minuten je Fuhre enthalten. Darüber hinausgehende Zeiten können dem Käufer durch den jeweiligen Spediteur gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

§4 Gewichts- und Mengenermittlung

Maßgeblich für die Fakturierung ist das in unserem Lieferwerk von uns auf einer amtlich geprüften Waage ermittelte Gewicht. Der Käufer ist berechtigt, die Gewichts- bzw. Mengenermittlung auf eigene Kosten zu überprüfen. Gewicht oder Menge der Ware können nur sofort nach Eingang am Ablieferungsort vor ihrer Entladung gerügt werden.

 

§5 Erfüllungsort – Gefahrübergang – Lieferung

1) Erfüllungsort ist bei Abholung das jeweilige Lieferwerk, ansonsten die Verladestelle . Wird der Lieferort auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, trägt dieser alle dadurch entstehenden Mehrkosten. Unabhängig hiervon geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit dem Verladen des Vertragsgegenstandes auf den Käufer über.

(2) Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Transportfahrzeug diese sicher erreichen und wieder verlassen können. Ist die Zufahrt zur Abladestelle nicht möglich oder zumutbar, so erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug ungehindert gelangen kann. Bei LKW-Versand ist der Käufer für die Entladung verantwortlich und kostenpflichtig, wenn ein Abschütten der Ware nicht möglich ist.

(3) Wir sind berechtigt, die bestellte Ware aus einem beliebigen unserer Werke zu liefern, sofern die gelieferte Ware die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

(4) Der Käufer stellt uns von der Verpflichtung frei, Fahrbahnverschmutzungen zu beseitigen.

(5) Abweichend von § 286 Abs. 2 BGB kommt der Verkäufer nur aufgrund einer Mahnung in Verzug.

(6) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von unverschuldeten und unvermeidbaren Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Rohstoff- oder Energiemangel, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln,Schleusensperrungen, Krieg u.s.w., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben

(7) Wenn die Behinderung länger als 20 Tage dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrags zurückzutreten.

(8) Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst vertragswidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, die Verweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Bei verweigerter Abnahme können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des gesamten Lieferpreises als Entschädigung ohne Nachweis verlangen. Der Nachweis eines tatsächlich geringeren Schadens bleibt dem Käufer unbenommen.

 

§6 Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nichts anderes vereinbart, sind Zahlungen sofort mit der (Teil-) Lieferung ohne Abzug fällig.

(2) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(3) Sollten uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere Schecks oder Wechsel nicht eingelöst oder zurückbelastet werden oder stellt der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen ein, so kann die gesamte Restschuld sofort fällig gestellt werden, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder dem Käufer eine angemessene Nachfrist zur Zahlung zu setzen, nach deren erfolglosem Ablauf wir berechtigt sind, vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unbestritten sind.

(5) Die Annahme von Wechseln oder Schecks, sofern dies ausnahmsweise vereinbart wurde, erfolgt nur erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Käufer. Eine Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlage, Protest etc. besteht für uns nicht.

§7 Mängelansprüche

(1) Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes hat den jeweils maßgeblichen technischen Regelwerken zu entsprechen.

(2) Bei Anzeige von Produktmängeln ist uns eine Probe entsprechend den Deutschen Werkstoffnormen zur Verfügung zu stellen. Eine Probeentnahme auf der Baustelle muss in Gegenwart unseres Beauftragten erfolgen.

(3) Werden unsere Anweisungen zur Verwendung des Vertragsgegenstandes nicht befolgt, oder werden Änderungen an dem Vertragsgegenstand, insbesondere durch die Vermengung mit Zusätzen oder anderem Material, vorgenommen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine unsererseits geltend gemachte substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht sachverständig widerlegt.

(4) Unsere Naturstein-, Sand-, und Kiesprodukte sind natürlichen Ursprungs – Naturprodukte. Es können bei diesen Produkten natürliche Schwankungen auf Grund veränderter Vorkommen in Farbe, Form, Beschaffenheit und Zusammensetzung auftreten. Soweit hierdurch der festgelegte Verwendungszweck bzw. der vertragsmäßige Gebrauch nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt wird, behalten wir uns zudem handelsübliche Abweichungen auf Grund gewinnungs- und produktionstechnischer Toleranzen vor. Solche Schwankungen und Abweichungen stellen keinen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs.1 Satz 2 BGB dar.

(5) Für die Lieferung von Asphaltmischgut gelten hinsichtlich der Länge der Verjährungsfristen für Mängelansprüche – soweit vereinbart und sachlich einschlägig – die Regelungen der ZTV BEA-StB 09 und der ZTV Asphalt-StB 07.

 

§8 Haftung

(1) Wir haften vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund –, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen sie schuldhaft verursacht haben.

(2) Für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, haften wir nicht .Dies gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen wurde. Dies gilt ferner nicht für die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, hinsichtlich derer die Haftung jedoch auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens der Höhe nach beschränkt ist.

 

§9 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem jeweiligen Liefervertrag vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich bei Vorhandensein eines Kontokorrentverhältnisses oder bei laufender Entstehung wechselseitiger Ansprüche aus der Geschäftsverbindung auf alle unsere gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dieser Geschäftsverbindung solange, wie ein bestehender Saldo nicht ausgeglichen ist.

(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen oder zu verarbeiten; er tritt uns jedoch bereits mit Abschluss des Liefervertrages im voraus alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich MWSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung widerruflich ermächtigt. Wir verpflichten uns jedoch, von unserem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Im Fall des Widerrufs können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(4) Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des gelieferten Vertragsgegenstandes (Rechnungs-Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstände.

(6) Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des gelieferten Vertragsgegenstandes (Rechnungs-Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns das Alleineigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Der Käufer tritt uns mit Abschluss des Liefervertrages bereits im voraus zur Sicherung unserer Forderungen die Ansprüche ab, die durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Nach unserer Wahl werden wir die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freigeben, wenn der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

(9) Wird die Ware im Rahmen der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts von uns zurückgenommen, haben wir Anspruch auf Ausgleich für unsere Aufwendungen. Gebrauchsüberlassungen und Wertminderungen etc. Nach unserer Wahl steht uns gegen den Besteller ein Anspruch auf Ersatz des uns konkret entstandenen Schadens oder pauschal 10% des Bestellpreises als Ausgleich zu. Im Falle der Pauschalierung bleibt es dem Besteller unbenommen nachzuweisen. dass die Ausgleichsansprüche nicht oder in geringerer Höhe entstanden sind.

 

§10 Annahme von Ausbauasphalt

Für die Annahme von Ausbauasphalt gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen die Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Annahme von Asphaltaufbruch, Asphaltfräsgut oder Asphaltgranulat für den betreffenden Standort. Diese liegen an der Waage des jeweiligen Standortes zur Einsicht aus.

 

§11 Gerichtsstand - Sonstiges

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Lieferanten. Er ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand i.S.d. ZPO zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Sollte eine Bestimmung des Liefervertrages nicht wirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.